Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Partnerschaftsgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem als Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Angehörige freier Berufe geschaffen werden soll.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

In dem Gesetzentwurf wird das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hinsichtlich beruflicher Fehler für eine Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft geöffnet.

Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration nach § 8 Absatz 2 PartGG verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf Handelnde zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Kanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab. Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit (Centros, Überseering, Inspire Art) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Rechtsform aus einem anderen Rechtskreis gewählt wird, obgleich der Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt. Jedoch soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden. Dabei soll die Möglichkeit einer weiter gehenden Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft als bisher aber nur hinsichtlich der Haftung aus beruflichen Fehlern bestehen, da Gläubigerinteressen hier durch eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden können.

Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu wird im PartGG selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen. Die bisherige „normale“ Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weiterbestehen.

Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten gegenüber Berufskammern sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Artikel 2, Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) und für Patentanwältinnen und Patentanwälte (Artikel 3, Änderung der Patentanwaltsordnung, PAO) vorgeschlagen.

Im Steuerberatungsgesetz (StBerG; Artikel 6) und in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB; Artikel 7) werden die Änderungen im PartGG insoweit nachvollzogen, als die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG, § 51 DVStB) einbezogen wird, und zwar sowohl die bisherige Form der Partnerschaftsgesellschaft mit Handelndenhaftung als auch die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 PartGG-E.

Von einer Anhebung der Mindestversicherungssumme bei der Berufshaftpflichtversicherung speziell für Partnerschaftsgesellschaften mbB wird im Berufsrecht der steuerberatenden Berufe abgesehen. Sie ist weder aus berufsrechtlichen noch aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich. Nach § 67 Satz 1 StBerG muss – anders als es zum Beispiel § 51 Absatz 1 Satz 1 BRAO vorsieht – die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung angemessen sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ersatzansprüche Geschädigter auf jeden Fall erfüllt werden können. Dies bedeutet, dass im Einzelfall zum Beispiel eine Steuerberaterpraxis mit besonders hohen Haftungsrisiken verpflichtet ist, die Berufshaftpflichtversicherung zu einer höheren Versicherungssumme als der in § 52 DVStB vorgesehenen Mindestversicherungssumme abzuschließen. Daher lassen sich über den Angemessenheitsvorbehalt die Fälle sachgerecht lösen, bei denen im Einzelfall ein erheblich erhöhtes Haftungsrisiko besteht. Zudem zieht eine Verletzung der Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung eine erhebliche Sanktion, nämlich den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 StBerG), nach sich.

In der Wirtschaftsprüferordnung (WPO, Artikel 8) wird die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO) einbezogen.

Außerdem sollen in dem Gesetzentwurf mehrere Vorschriften des patentanwaltlichen Berufsrechts (Artikel 4 und 5) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (Artikel 9) an das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit[1] angepasst werden.

  1. BGBl. 2001 II S. 810; BGBl. 2002 II S. 16092[]