Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Für eine – hier begehrte – Verknüpfung der
LesenKategorie: Notarrecht
Aktuelle Nachrichten und Hintergrundberichte zum anwaltlichen Berufsrecht der (Anwalts-)Notare.
Amtsenthebung – und die Wirtschaftsführung des Notars
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet
LesenDie von den Vertragsparteien bevollmächtigte Notarangestellte – und die Anweisungspflicht des Notars
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Notar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Der Notar ist jedoch nciht verpflichtet, seine von den Beteiligten bevollmächtigteb Angestellten anzuweisen, für die Käufer oder die Verkäuferin
LesenGmbH-Liquidation – und die Notarkosten für den Entwurf der Registeranmeldungen
Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG
LesenSystematische Aufspaltung notarieller Grundstückskaufverträge
Die Aufspaltung von Verträgen erfolgt „systematisch“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BNotO iVm Ziff. II Nr. 1 Buchst. d RL F, wenn sich der Notar über das Erfordernis eines sachlichen Grundes hinwegsetzt und das Fehlen des sachlichen Grundes bewusst hinnimmt. De hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betraf einen
LesenFalschbeurkundung im Amt – und der unzutreffende Wohnort
Macht sich ein Notar gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Vertragsbeteiligten beurkundet? Der Bundesgerichtshof differenziert hier: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren . Der
LesenDie Wartezeit des Anwaltsnotars
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wonach der Notarbewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss, setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ
LesenBewertung der Notarbewerber – und die Anzahl der Dezimalstellen
Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl ist rechnerisch nur bis auf
LesenBewertung der Notarbewerber – und die Fortbildung
Der Begriff „jährlich“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein. Die
LesenNotarhaftung – und der zu ersetzende Schaden
Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte . Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur
LesenAnnahme eines Kaufangebots – und die Haftung des Notars
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass die zu errichtende Urkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt.
LesenVorläufige Amtsenthebung des Notars – und der Notariatsverwalter
Im Falle der vorläufigen Amtsenthebung des Notars kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 BNotO ein Notariatsverwalter bestellt werden. Der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt, nachdem der Notar gemäß §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 38 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BDG wirksam vorläufig des Amtes
LesenVorläufige Amtsenthebung des Notars – und die Bestellung eines Notariatsverwalters
Bei § 56 Abs. 4 BNotO handelt es sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist. § 56 Abs. 4 BNotO bildet die gesetzliche Grundlage für die Bestellung einer Notariatsverwalterin des Notarsamts des vorläufig seines Amtes enthobenen Notars. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
LesenWartefrist zum Anwaltsnotariat – und die Elternzeit
Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als „Unterbrechung“ der Tätigkeit im
LesenAnwaltsnotariat – und der Nachweis der anwaltlichen Tätigkeit
Zwar ist das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen vom Bewerber nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Beantwortung der Frage nach Art, Umfang und Beurteilung der erforderlichen Nachweise hängt aber maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab. Unerheblich ist bei Fragen des Beweises von Tatsachen insbesondere, wie im Bereich anderer
LesenAnwaltsnotariat – und der Anspruch auf eine Notarstelle
Ein Rechtsanwalt kann mit seinem Verpflichtungsantrag, eine ausgeschriebene Stelle mit ihm zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber für das Amt des Notars keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein
LesenBeurkundung vermeintlicher Firmenbestattungen
Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG). Der Bundesgerichtshof sieht ein Dienstvergehen des Notars bereits darin, dass der Notar entgegen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz
LesenDisziplinarverfahren gegen einen Notar – und die Erkenntnisse aus der Geschäftsprüfung
Der Dienstvorgesetzte hat die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens
LesenDer englische Notar in Deutschland
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines englischen Notars gegen die Versagung, in Deutschland eine nach deutschem Recht ausschließlich in Deutschland bestellten Notaren vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, nicht zur Entscheidung angenommen. Der englische Notary ist Rechtsanwalt und war bis zum Erreichen der Altersgrenze Notar im Bezirk des Berliner Kammergerichts. Er ist ferner
LesenGrundschulden – und ihre Bestellung durch Notariatsmitarbeiter
Mit dem Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers
LesenDer übergangene Notarbewerber – und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung
Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht. Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen in Beamtengesetzen, Amtspflichten können sich aber auch aus der Art
LesenBewerbung auf eine neue Notarstelle – und die Mindestverweildauer
Die Prüfung, ob die Interessen an einer geordneten Rechtspflege die Berufung auf die Mindestverweildauer rechtfertigen, ist stets am Einzelfall zu orientieren . Entscheidend sind deshalb die Verhältnisse vor Ort betreffend die konkrete Notarstelle. Dementsprechend ist insoweit der allgemein gehaltene Vortrag, es habe schon Fälle gegeben, in denen die Mindestverweildauer in
LesenBerufungszulassung in Notardisiziplinarsachen – und die Frist zur Antragsbegründung
Die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (hier: iVm § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG) zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über die der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des
LesenWohnungskauf beim Mitternachtsnotar
Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.07.2002) vornimmt. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn
LesenDer Auskunftsanspruch des Notarerben
§ 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines (badischen) Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier: der Erbin des Notars) eine nähere Bezeichnung der Beurkundungsvorgänge nicht möglich ist. Ein solcher Anspruch
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