Wiederbestellung als Anwaltsnotarin

Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Für eine – hier begehrte – Verknüpfung der

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Amtsenthebung – und die Wirtschaftsführung des Notars

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet

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GmbH-Liquidation – und die Notarkosten für den Entwurf der Registeranmeldungen

Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer Registeranmeldung der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Erlöschens der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer und deren Bestellung zu Liquidatoren für die Notarkostenrechnung kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit um einen Beurkundungsgegenstand nach § 86 Abs. 1 GNotKG

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Falschbeurkundung im Amt – und der unzutreffende Wohnort

Macht sich ein Notar gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er bei der Beurkundung eines Vertrages einen unzutreffenden Wohnort eines Vertragsbeteiligten beurkundet? Der Bundesgerichtshof differenziert hier: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu befinden, ob ein Notar Erklärungen beurkundet hatte, die tatsächlich nicht erfolgt waren . Der

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Die Wartezeit des Anwaltsnotars

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wonach der Notarbewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss, setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ

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Bewertung der Notarbewerber – und die Fortbildung

Der Begriff „jährlich“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein. Die

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Notarhaftung – und der zu ersetzende Schaden

Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte . Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur

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Wartefrist zum Anwaltsnotariat – und die Elternzeit

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als „Unterbrechung“ der Tätigkeit im

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Anwaltsnotariat – und der Anspruch auf eine Notarstelle

Ein Rechtsanwalt kann mit seinem Verpflichtungsantrag, eine ausgeschriebene Stelle mit ihm zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber für das Amt des Notars keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein

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Beurkundung vermeintlicher Firmenbestattungen

Der Notar muss seine Mitwirkung bereits bei Handlungen versagen, bei denen erkennbar der Verdacht besteht, dass unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG). Der Bundesgerichtshof sieht ein Dienstvergehen des Notars bereits darin, dass der Notar entgegen § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz

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Der englische Notar in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines englischen Notars gegen die Versagung, in Deutschland eine nach deutschem Recht ausschließlich in Deutschland bestellten Notaren vorbehaltene Tätigkeit auszuüben, nicht zur Entscheidung angenommen. Der englische Notary ist Rechtsanwalt und war bis zum Erreichen der Altersgrenze Notar im Bezirk des Berliner Kammergerichts. Er ist ferner

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Grundschulden – und ihre Bestellung durch Notariatsmitarbeiter

Mit dem Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers

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Der übergangene Notarbewerber – und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung

Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht. Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen in Beamtengesetzen, Amtspflichten können sich aber auch aus der Art

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Wohnungskauf beim Mitternachtsnotar

Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.07.2002) vornimmt. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn

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Der Auskunftsanspruch des Notarerben

§ 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines (badischen) Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier: der Erbin des Notars) eine nähere Bezeichnung der Beurkundungsvorgänge nicht möglich ist. Ein solcher Anspruch

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