Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat[1]. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese darzulegen[2].

Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der Partei oder ihres Instanzanwalts entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts[3].
Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel-(Begründungs-)Frist gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts substantiiert dargelegt hat[4].
Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat[5]. Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt – wie hier – durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen[6].
Ausgehend hiervon war den Klägern im vorliegenden Fall keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren:
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, sie hätten keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, bis zum Ablauf der Frist eine Beschwerdebegründung zu fertigen. Sie hatten bereits eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte gefunden, die ihre Vertretung übernommen sowie die Beschwerde eingelegt hatte und die grundsätzlich auch bereit war, diese zu begründen. Gescheitert ist dies lediglich daran, dass diese das Mandat niederlegte, nachdem es – wie die Kläger ausgeführt haben – zwischen ihr und dem zweitinstanzlich für die Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten zu Differenzen über den Inhalt der Beschwerdebegründung gekommen war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem Prozessbevollmächtigten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierten Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Bestellung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts[7]. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen[8].
Gemessen hieran reichen die Ausführungen der Kläger in ihrem Antrag nicht aus, um die Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zweiter Instanz hat für diese vorgetragen, dass die Mandatskündigung der beim Bundesgerichtshof postulationfähigen Prozessbevollmächtigten der Kläger dadurch hervorgerufen wurde, dass über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Differenzen entstanden waren. Zur Mandatskündigung kam es, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger in zweiter Instanz nicht bereit war, die von der beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwältin gefertigte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu genehmigen, sondern zunächst um Fristaufschub bat. Eine Notanwaltsbestellung zum Zwecke der inhaltlichen Veränderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung kommt jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht. Aufgrund des Vortrags der Kläger kann deshalb die Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist nicht als unverschuldet angesehen werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – III ZR 122/13
- Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.07.1993 – II ZB 6/93[↩]
- Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.04.2003 – XI ZB 5/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 – Mandatsniederlegung; BGH, Beschluss vom 27.04.1995 – III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016[↩]
- Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22.11.1994 – XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; und vom 25.11.1997 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2011 – IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; Beschluss vom 12.06.2012 – VIII ZB 80/11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.1993 – II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 „Niederlegung des Mandats“; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.04.2003 – XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 – Mandatsniederlegung; BGH, Beschluss vom 27.04.1995 – III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.11.1994 – XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; und vom 25.11.1997 – VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZR 255/05, VersR 2007, 132[↩]







