Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde – und das untergeordnete Gewichts der objektiven Bedeutung der Sache

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Gegenstandswert einer Verfassungsbeschwerde – und das untergeordnete Gewichts der objektiven Bedeutung der Sache

Danach war im hier entschiedenen Fall der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren hier mit 45.000 Euro zu bemessen:

Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin am Verfahrensausgang der Verfassungsbeschwerde ist zwar in Übereinstimmung mit der an der Höhe des zuletzt noch streitigen Anschlussbeitrags ausgerichteten Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts mit 64.631, 93 Euro zu bewerten.

Die objektive Bedeutung der Sache, die neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung einbezogen werden muss[1], führt vorliegend gleichwohl zu einer Verringerung des Einsatzwertes für die subjektive Bedeutung um etwa ein Drittel[2]. Denn die objektive Seite des Falls weist im Verhältnis zum subjektiven Interesse nur ein untergeordnetes Gewicht auf. Insbesondere war die verfassungsrechtliche Rechtslage, auf die sich die Verfahrensbevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ihrer Mandantin beziehen konnten, schon vorher eindeutig. Dies findet auch darin seinen Ausdruck, dass die Kammer – und nicht das Bundesverfassungsgericht – über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).

Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin deutlich aus dem Rahmen fallen würden[3], ist nicht ersichtlich. Deshalb ist unter diesen Gesichtspunkten eine weitere Änderung des Wertes nicht angezeigt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 1 BvR 2894/19

  1. vgl. BVerfGE 79, 365 <367>[]
  2. vgl. BVerfGK 20, 336 <338 f.>[]
  3. vgl. BVerfGE 79, 365 <370>[]