Erkrankung des Prozessbevollmächtigten – die liegengebliebene Fristsache

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt sowie die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO). Der Revisionskläger muss sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-).

Erkrankung des Prozessbevollmächtigten – die liegengebliebene Fristsache

Verschuldet ist die Fristversäumnis, wenn die gebotene und den Umständen nach zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden -also auch einfache Fahrlässigkeit- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus[1]. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch präsente Beweismittel (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO) glaubhaft zu machen.

Aus dem Vorbringen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergibt sich im vorliegenden Streitfall für den Bundesfinanzhof nicht, dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt:

Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen[2]. Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert auch die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung von Fristsachen, gewährleistet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der Mitglied einer Sozietät und für die Bearbeitung des Falls zuständig ist, erkrankt, die ebenfalls beauftragten übrigen Mitglieder der Sozietät es jedoch unterlassen, die erforderlichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen[3]. Aus dem erforderlichen schlüssigen Vortrag eines Wiedereinsetzungsgrunds muss sich auch ergeben, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Organisationsmangel beruht[4].

Im Streitfall ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Kläger ab Mitte August für die Fristversäumnis ursächlich war. Es ist gerade nicht vorgetragen, dass sie so plötzlich und so schwer auftrat, dass jegliche Tätigkeit eingestellt werden musste und auch kein Vertreter bestellt werden konnte. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte sogar vorgetragen, dass er weiter -wenn auch zeitlich eingeschränkt- tätig war und sogar einen umfangreichen Verhandlungs- und Besprechungstermin wahrgenommen hat. Angesichts dessen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Prozessbevollmächtigten aufgrund seiner Erkrankung nicht einmal möglich gewesen ist, rechtzeitig einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu stellen. Auch fehlt es an Angaben dazu, ob und ggf. weshalb kein Vertreter bestellt wurde und welche Vorkehrungen zur Fristwahrung im Falle einer Erkrankung getroffen worden sind.

Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Fristversäumnis auch auf einem grundlegenden Organisationsmangel beruhen könnte. Denn die Erledigung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss organisatorisch bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden[5]. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte nicht einmal dargelegt, dass ein Fristenkontrollbuch geführt wurde. Durch eine ordnungsgemäße Fristenüberwachung anhand eines Fristenkontrollbuchs hätte auch im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigung des Sachbearbeiters verhindert werden können, dass Akten bis zum Fristablauf „auf dem Schreibtisch liegen bleiben“.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. November 2014 – VI R 39/14

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 22.06.1994 – II R 104/93, BFH/NV 1995, 134[]
  2. BFH, Beschlüsse vom 16.03.2005 – X R 8/04, BFH/NV 2005, 1341; vom 24.03.2005 – XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 13.10.2006 – XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253; vom 10.05.2013 – II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428[]
  3. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2007, 253; in BFH/NV 2013, 1428[]
  4. BFH, Urteil vom 18.03.2014 – VIII R 33/12, BFHE 246, 1[]
  5. z.B. BFH, Beschlüsse vom 07.12 1982 – VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 09.04.1987 – V B 111/86, BFHE 149, 146, BStBl II 1987, 441[]