Am 1. August 2024 treten die §§ 23a ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) in Kraft. Sie ermöglichen den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht. Damit können ab dem 1. August 2024 um 0.00 Uhr Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen elektronisch beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Umgekehrt kann das Bundesverfassungsgericht ab diesem Zeitpunkt seine verfahrensbezogenen Dokumente elektronisch an die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten übermitteln.

Gleichzeitig sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab dem 1. August 2024 zur elektronischen Einreichung ihrer Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen verpflichtet. Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder Telefax, ist für sie dann nicht mehr rechtswirksam möglich.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind beispielsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst „Mein Justizpostfach“ oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos.