Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat die Rechtsanwaltskammer ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte zu führen. In dieses Verzeichnis ist (u.a.) die Kanzleianschrift einzutragen (§ 31 Abs. 3 BRAO).

Der Rechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der Fragen, ob und in welcher Form die Kanzleianschrift des Rechtsanwalts zu veröffentlichen ist, kein Ermessen zu.
Die Einsicht in dieses Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu (§ 31 Abs. 1 Satz 4 BRAO). Auch insoweit räumt das Gesetz der Kammer kein Ermessen ein. Für ein wie auch immer geartetes Mitspracherecht des Rechtsanwalts ist ebenfalls kein Raum.
Für die Frage der Zulässigkeit einer Unterlassungsklage des Rechtsanwalts gegen die Rechtsanwaltskammer ist es nicht unerheblich, ob die Betreiber von privaten Internetverzeichnissen, welche die Daten des Rechtsanwalts zwischenzeitlich ebenfalls enthalten, diese von der Rechtsanwaltskammer erhalten oder aber selbst dem öffentlich zugänglichen Verzeichnis entnommen hätten. Die Rechtsanwaltskammer kann die Einsichtnahme in das Anwaltsverzeichnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 BRAO nicht verhindern.
Der Bundesgerichtshof sieht auch keine Gründe, aus denen sich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 31 BRAO ergeben könnten[1]. Diese wird, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs sieht keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG). Das gilt sowohl im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit als auch im Hinblick auf das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 31 BRAO enthält Berufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2. Februar 2006[2] ist es im Interesse des einfachen und sichereren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts und den Interessen der Verbraucher.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. November 2012 – AnwZ (Brfg) 50/12