Die Fortbildungspflicht des Fachanwalts – und ihre verspätete Erfüllung

Fortbildungsstunden, die der Rechtsanwalt nach Zustellung des Widerrufsbescheids absolviert hat, können sich auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen, auf der Verletzung der Fortbildungspflicht im abgelaufenen Jahr beruhenden Widerrufs der Erlaub zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr auswirken.

Die Fortbildungspflicht des Fachanwalts – und ihre verspätete Erfüllung

Der Tatbestand der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht steht mit Ablauf des Jahres fest[1]. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bundesgerichtshofsrechtsprechung hat die zuständige Rechtsanwaltskammer zwar bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Widerrufsentscheidung gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen[2]. Für Ereignisse, die erst nach Erlass des Bescheides eingetreten sind, kann dies jedoch nicht gelten.

Soweit der Rechtsanwlt meint, die Rechtsanwaltskammer sei verpflichtet gewesen, eine ausreichende Zahl von Fortbildungsveranstaltungen anzubieten, trifft dies nicht zu. Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die Fachanwaltsordnung sehen eine entsprechende Pflicht der Kammern vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. August 2016 – AnwZ (Brfg) 13/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl.2014, 755 Rn. 9[]
  2. BGH, Urteil vom 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl.2014, 755 Rn. 10[]