Die 2-Personen-GbR – und der Tod eines Gesellschafters während es Finanzgerichtsverfahrens

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer 2-Personen-GbR, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters der übrige Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzt, so ist Kläger nach dem Tod des einen Gesellschafters nicht mehr die GbR, sondern der überlebende Gesellschafter als deren Gesamtrechtsnachfolger. Die der Bevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht behält im Verhältnis zu diesem weiterhin ihre Wirkung.

Die 2-Personen-GbR – und der Tod eines Gesellschafters während es Finanzgerichtsverfahrens

So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Verfahren: Die Bevollmächtigte der GbR -der ehemaligen Klägerin – hat schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Gesellschafter der GbR, B, verstorben sei. Eine GbR wird gemäß § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der GbR als zweigliedriger Gesellschaft sieht vor, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters der übrige Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzt. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Gesellschaft nicht mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird. Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters der GbR geht das Gesamthandsvermögen auf den verbliebenen Gesellschafter im Wege der Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Liquidation über. Die GbR wird damit sofort vollbeendet[1]. Mit dem Erlöschen der GbR im Wege der Anwachsung geht deren Befugnis zur Klageerhebung gegen einen Gewerbesteuermessbescheid -Entsprechendes gilt für die Umsatzsteuer- ausschließlich auf den Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft über[2]. Deshalb ist unter den im Streitfall vorliegenden Umständen der verbliebene Gesellschafter, A, als Gesamtrechtsnachfolger der GbR neuer Kläger.

Das Revisionsverfahren ist durch die durch den Tod des B bewirkte Vollbeendigung der GbR nicht unterbrochen. Die der Bevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht besteht hinsichtlich des neuen Klägers und Revisionsklägers fort.

Auf den Streitfall sind gemäß § 155 FGO die §§ 239, 246 ZPO und § 86 Halbsatz 1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Denn der Bundesgerichtshof wendet auf den Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO und des § 86 Halbsatz 1 ZPO sinngemäß an[3].

Nach § 155 FGO i.V.m. § 86 Halbsatz 1 ZPO wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben. Die Vollmacht behält im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern, die anstelle des Vollmachtgebers Kläger geworden sind, ihre Wirkung[4]. Deshalb behält die im Namen der GbR erteilte Prozessvollmacht auch im Verhältnis zu A als deren Gesamtrechtsnachfolger weiter ihre Wirkung.

§ 239 ZPO ist nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, der gemäß § 155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, nicht anwendbar, wenn die verstorbene Partei durch einen bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war[5]. Entsprechendes gilt für den Fall des Übergangs des Vermögens einer GbR ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter. Im Streitfall tritt nach § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch die durch den Tod des B bewirkte Vollbeendigung der GbR ein, weil weder die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 FGO zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof zugelassene Bevollmächtigte noch das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellt haben[6]. Macht der Prozessbevollmächtigte von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so müssen die prozessualen Rechtsnachfolger die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie den Bevollmächtigten nicht selbst mit ihrer Vertretung beauftragt haben[7].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2021 – IV R 2/18

  1. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 13.10.2016 – IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 15[]
  2. ausführlich BFH, Urteil vom 22.01.2015 – IV R 62/11, Rz 13[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.02.2002 – II ZR 331/00, NJW 2002, 1207, unter II. 1., m.w.N.; vom 07.06.2018 – V ZB 252/17, Rz 9[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 20, m.w.N.[]
  5. vgl. auch z.B. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 239 Rz 2 und § 246 Rz 2[]
  6. vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 19[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 21, m.w.N.[]