Der überschießende Vergleichswert beim Räumungsvergleich

Bei einem Vergleich über die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer Mietsache führt es nicht zu einer Streitwerterhöhung, wenn zusätzlich eine Vereinbarung über die Beendigung eines Mietverhältnisses zu einem konkreten Beendigungszeitpunkt getroffen wird.

Der überschießende Vergleichswert beim Räumungsvergleich

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 2 S. 1 GKG und richtet sich daher nach der für den Zeitraum eines Jahres geschuldeten Nettogrundmiete. Die Norm ist anwendbar, wenn wegen der Beendigung eines Miet, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird[1].

Keine Rolle spielt dabei, auf wie viele Kündigungen die Klagepartei ihren Räumungsanspruch stützt[2]. Unerheblich ist auch die Zahl der Räumungsgründe[3]. Schließlich ist gleichermaßen unerheblich, ob zugleich über das Bestehen des Miet, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Teilen Streit besteht[4].

Ob ein Vergleich also nur die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe beinhaltet, oder ob zugleich ein erzielter Konsens über die Beendigung eines Mietverhältnisses und einen konkreten Beendigungszeitpunkt festgehalten wird, ist mithin ohne Belang.

 

Landgericht München I, Beschluss vom 23. Oktober 2023 – 14 T 13484/23

  1. BGH NJW-RR 1995, 781[]
  2. BGH BeckRS 2021, 43491[]
  3. OLG München NZM 2001, 749[]
  4. BGH NJW-RR 1995, 781; Toussaint/Elzer, 53. Aufl.2023, § 41 GKG Rn. 29[]