Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat[1].

Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.
Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Dabei hat eine Änderung der Tätigkeit der Syndikusrechtsanwältin nach Erlass des Zulassungsbescheids auf das Verfahren keinen Einfluss. Denn es kommt hier entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheids an[2]. Die Änderung wäre im Rahmen eines Verfahrens über den Widerruf der Zulassung nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu berücksichtigen.
Der Zulassung steht § 46 Abs. 5 BRAO entgegen, wenn die Anwältin auch Kunden ihres Arbeitgebers rechtlich zu beraten hat.
Nach § 46 Abs. 5 BRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung[3].
Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat[4]. Dementsprechend ist derjenige, der bei Kunden seines Arbeitgebers als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird, nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig[5]. Nichts anderes gilt für die sonstige rechtliche Beratung der Kunden des Arbeitgebers in Datenschutzfragen. Soweit die Anwältin mithin im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung einzelne Kunden in datenschutzrechtlichen Fragestellungen beraten hat, hat sie keine Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers, sondern solche dieser Kunden wahrgenommen.
Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 Abs. 5 BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser – wie die Syndikusrechtsanwältin im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung – nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus[6].
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO, der die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt, ohne hierbei eine Einschränkung oder einen Vorbehalt zu machen.
Der Gesetzessystematik lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Tätigkeit ausschließlich arbeitgeberbezogen sein muss.
§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO enthält die grundsätzliche Definition des Syndikusrechtsanwalts. Danach übt ein Angestellter anderer als in § 46 Abs. 1 BRAO genannter Personen seinen Beruf als Syndikusrechtsanwalt aus, sofern er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist. Die Vorschrift enthält somit eine tätigkeitsbezogene Voraussetzung („anwaltlich“) und eine personenbezogene („für seinen Arbeitgeber“). Erstere wird in den folgenden Absätzen 3 und 4 dahingehend definiert, dass das Arbeitsverhältnis durch die in Absatz 3 genannten, fachlich unabhängig gemäß Absatz 4 ausgeübten Tätigkeiten geprägt wird. Die tätigkeitsbezogene Voraussetzung muss mithin nicht die gesamte Tätigkeit umfassen, sondern nur prägend sein. Die Definition der personenbezogenen Voraussetzung „für seinen Arbeitgeber“ ist eigenständig in Absatz 5 enthalten und sieht keine Einschränkung dahingehend vor, dass (nur) eine Prägung durch arbeitgeberbezogene Rechtsangelegenheiten verlangt wird. Dies spricht dafür, dass diese Voraussetzung grundsätzlich und ohne Ausnahme vorliegen muss. Dem entspricht es auch, dass der Gesetzgeber Rechtsangelegenheiten Dritter in den Fallgruppen des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gezählt hat. Dies bestätigt, dass ausschließlich arbeitgeberbezogene Tätigkeiten – sei es originär oder auf Grund der Gleichstellung über § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO – zulässig sein sollen.
Für eine Ausschließlichkeitsregelung spricht insbesondere der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Sinn und Zweck des § 46 Abs. 5 BRAO.
Nach der Begründung des Fraktionsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte zu § 46 Abs. 5 BRAOE[7] regelt die Vorschrift den Grundsatz, dass die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts sich auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt. Dieser Grundsatz sei erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verbieten und zum Ausdruck zu bringen, dass am Fremdkapitalverbot des § 59e BRAO festgehalten wird. Eine solche Gefährdung der Unabhängigkeit sah der Gesetzgeber in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Fällen als nicht gegeben an, da dort insbesondere durch einen Gleichlauf der Interessen beziehungsweise durch eine berufsrechtliche Bindung des Arbeitgebers eine Beeinflussung der Drittberatung durch Fremdinteressen, insbesondere durch andere wirtschaftliche Interessen (namentlich die wirtschaftliche Abhängigkeit des Angestellten von seinem Arbeitgeber), vermieden werde[7].
Die Ausnahmen des § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abschließend zu verstehen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Denn aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens und der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 5 BRAO ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers ausgehen wollte. Eine Ausweitung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit auf sonstige nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz) zulässige rechtliche Beratungen von Kunden oder Mandanten des Arbeitgebers wollte der Gesetzgeber insbesondere zur Sicherung der – von ihm als Kernelement angesehenen – fachlichen Unabhängigkeit (auch) des Syndikusrechtsanwalts verhindern[8].
Diesem Sinn und Zweck widerspräche es, würde dem Syndikusrechtsanwalt eine Beratung von Kunden des Arbeitgebers erlaubt, wenn diese nur den nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit beträfe und er prägend in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wäre. Zwar würde hierdurch formal nicht der Begriff „Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers“ ausgedehnt und damit nicht eine unzulässige Analogie zu § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO hergestellt. In den Wirkungen käme dies einer derartigen Analogie indes nahe und führte zu einer Ausdehnung der Rechtsberatung durch Syndikusrechtsanwälte über die Beratung des Arbeitgebers hinaus, die nach dem Gesetzeszweck gerade nicht gewollt war.
Zwar könnte der Syndikusrechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber dessen Kunden rechtlich berät, nur insoweit tätig werden, als der Arbeitgeber ohnehin hierzu befugt wäre. Denn seine Befugnis zur Rechtsberatung Dritter könnte sich nicht aus seiner Stellung als Syndikusrechtsanwalt ableiten, die ihn nach § 46 Abs. 5 BRAO nur zur Beratung seines Arbeitgebers ermächtigt, sondern nur aus der Befugnis des Arbeitgebers nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass der Syndikusrechtsanwalt im nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber die Rechtsberatung von dessen Kunden übernehmen darf. Denn aus § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO und der diesbezüglichen Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Beratung Dritter durch Angestellte eines Arbeitgebers, der seinerseits über eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt oder nach § 5 RDG zu Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung befugt ist, gesehen hat und diese bewusst gleichwohl nur in den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO genannten Fällen zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers erklärt hat. Daraus folgt, dass es außer in diesen Fällen für die Zulassung des Angestellten als Syndikusrechtsanwalt nicht relevant sein sollte, ob der Arbeitgeber des Angestellten seinerseits nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Rechtsberatung Dritter befugt ist[9]. Denn weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber neben der Kundenberatung, die er selbst einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers zugerechnet hat, weitere rechtsberatende Tätigkeiten für Kunden des Arbeitgebers für zulässig erachtet hat. Daraus folgt zugleich, dass der Arbeitgeber in den nicht von § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO umfassten Fällen seine eigene Rechtsdienstleistung nur durch nicht als Syndikusrechtsanwälte zugelassene Mitarbeiter erfüllen lassen kann[10].
Letztlich macht es bezüglich der Gefahr der Beeinträchtigung der anwaltlichen Unabhängigkeit bei der Beratung Dritter in deren Interesse, die durch die Regelung des § 46 Abs. 5 BRAO vermieden werden soll, keinen Unterschied, ob diese Drittberatung den prägenden, den nicht prägenden oder sogar nur einen untergeordneten Teil der anwaltlichen Tätigkeit des Angestellten darstellt. Eine Differenzierung nach dem Umfang der rechtlichen Beratung der Kunden ist auch vor diesem Hintergrund abzulehnen, selbst wenn dem Kunden die Nähe des Syndikusrechtsanwalts zu dem Arbeitgeber, mit dem er vertraglich verbunden ist, durch die Bezeichnung als „Syndikusrechtsanwalt“ ersichtlich ist.
Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum 12.12.2007 zugrundeliegenden Zielsetzung des Gesetzgebers, das Berufsrecht im Bereich der Rechtsberufe und der freien Berufe insgesamt zu entbürokratisieren und zu liberalisieren[11], oder die in der dortigen Gesetzesbegründung angeführten Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs[12] angezeigt.
Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber trotz dieser Zielsetzung mehrere Jahre danach bei der Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte im Jahr 2015 keinen Anlass gesehen hat, dem Syndikusrechtsanwalt neben der arbeitgeberbezogenen Tätigkeit eine (nicht prägende) Drittberatung zu gestatten, sondern stattdessen die entsprechend den obigen Ausführungen restriktiv zu verstehende Regelung des § 46 Abs. 5 BRAO getroffen hat.
Hinsichtlich der Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission ist zudem zu bedenken, dass diese sich gegen die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch zu hohe Anforderungen an die fachliche Qualifikation für (einfache) rechtsberatende oder -besorgende Tätigkeit richten, d.h. die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch durch Personen ohne juristische Ausbildung in breiterem Umfang anstreben. Davon ist die hier in Rede stehende Frage, inwieweit die bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich als Kernelement zu wahrende fachliche Unabhängigkeit der Beratung bei einer Drittberatung durch einen Syndikusrechtsanwalt beeinträchtigt wird, nicht berührt.
Schließlich hält der Ausschluss einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO bei grundsätzlich jeglicher, d.h. auch nur nicht prägender oder untergeordneter Drittberatung, auch verfassungsrechtlichen Grundsätzen stand.
Weder die Berufsausübungsfreiheit des Syndikusrechtsanwalts (Art. 12 Abs. 1 GG) noch das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sind hierbei verletzt.
Der durch § 46 Abs. 5 BRAO bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der jeweiligen Antragsteller (Art. 12 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da er insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Er ist zur Erreichung des damit verfolgten Gemeinwohlziels – Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des (Syndikus)Rechtsanwalts – und des legitimen Zwecks der Sicherung einer funktionierenden Rechtspflege geeignet und erforderlich und auch bei einer Gesamtabwägung zumutbar, da es dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens)Juristen freisteht, seinen Beruf auch ohne die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes – auszuüben[13]. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beratung Dritter einen Großteil oder nur einen geringen Anteil der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers ausmacht. Auch bei einem nur untergeordneten Anteil der drittberatenden Tätigkeit ist die Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 BRAO verhältnismäßig und dem Antragsteller zumutbar.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass den Veränderungen der Lebenswirklichkeit, etwa durch Entstehen neuer oder Veränderungen bisheriger Berufsbilder, Rechnung zu tragen ist[14]. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Lebenswirklichkeit inzwischen derart verändert hätte, dass gefestigte Berufsbilder entstanden sind, bei denen sowohl eine anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber als auch für Dritte notwendiger Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist, und die zugleich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordern.
Die bei Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwalt bestehende Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt nach ständiger Bundesgerichtshofsrechtsprechung keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG dar[15].
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Auch bei einem nur geringen Anteil der anwaltlichen Drittberatung ist die Untersagung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und die damit verbundene „Ungleichbehandlung“ gegenüber einem niedergelassenen Rechtsanwalt aus oben genannten Gründen gerechtfertigt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2020 – AnwZ (Brfg) 23/19
- Fortführung von BGH, Urteile vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.; und vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 40 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2019 – AnwZ (Brfg) 38/17, NJWRR 2019, 946 Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.; und vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2018, aaO Rn. 30, 36 ff.[↩]
- offen gelassen noch im BGH, Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 93; für einen Ausschluss nur prägender Tätigkeiten OffermannBurckart, NJW 2018, 3100, 3110[↩]
- BT-Drs. 18/5201, S. 30[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56, 60 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 58/17 11; Beschluss vom 10.04.2019 – AnwZ (Brfg) 46/18 10[↩]
- vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46 BRAO Rn. 86[↩]
- siehe Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42[↩]
- BT-Drs. 16/3655, S. 27 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 81 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 258/17 110[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 77 ff.[↩]