Der Posteingang in der Anwaltskanzlei

Ein Rechtsanwalt muss Posteingänge selbst vollständig daraufhin durchsehen, ob der Ablauf von Fristen droht, und daher durch eine allgemeine Anweisung an sein Büropersonal sicherstellen, dass ihm Posteingänge gesondert vorgelegt werden[1].

Der Posteingang in der Anwaltskanzlei

In dem vorliegenden Fall, in dem der Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde bewilligte, entsprach nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten die Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten zweiter Instanz diesen Anforderungen:

Danach bestand die allgemeine Anweisung, eingehende Telefaxe und E-Mails sofort an einen Anwalt weiterzuleiten, damit dieser überprüfen kann, ob Fristen oder Termine zu notieren sind. In diesem Fall hat dem weiteren Vortrag zufolge eine Mitarbeiterin weisungswidrig den per Telefax übersandten und in der Kanzlei über ein E-Mail-Programm eingegangenen Beschwerdebeschluss in einen Ablageordner verschoben, ohne ihn einem Anwalt vorzulegen.

Legt eine sonst zuverlässige Büroangestellte des Verfahrensbevollmächtigten entgegen dessen Anweisung Eingänge nicht unmittelbar gesondert zur Weiterbearbeitung vor, trifft den Rechtsanwalt kein Vorwurf, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZB 24/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.1994 – VII ZB 25/93, VersR 1994, 1368 unter 2 b 11[]