Der krankheitsbedingt nicht gestellte Fristverlängerungsantrag

Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den Bundesfinanzhof zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die -insoweit unerhebliche- misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags.

Der krankheitsbedingt nicht gestellte Fristverlängerungsantrag

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Danach hätte die Klägerin, was unstreitig ist und keiner Vertiefung bedarf, die vorliegende Beschwerde bis zum Ablauf des 24.02.2021 begründen müssen, was nicht erfolgt ist.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist wurde der Klägerin vom Bundesfinanzhof nicht gewährt:

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist ein Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist der Antrag bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (wie hier) innerhalb eines Monats zu stellen. Zudem ist innerhalb der Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die versäumte Rechtshandlung nachzuholen[1].

Zwar hätte über einen am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH angebrachten Fristverlängerungsantrag gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO der Klägerin von der Bundesfinanzhofsvorsitzenden auch noch nach Fristablauf entschieden und die Beschwerdebegründungsfrist verlängert werden können. Hieraus folgt aber nicht, dass bei dem Vortrag, der Fristverlängerungsantrag habe am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet nicht mehr gestellt werden können, eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO[2]. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist kommt somit nicht in Betracht. Die von der Klägerin zur unverschuldeten Versäumung eines rechtzeitig erstellten und abgesandten Fristverlängerungsantrags dargelegten Gründe sind mangels einer Wiedereinsetzbarkeit in die „Fristverlängerungsfrist“ insoweit rechtlich unbeachtlich. Es ist danach auch unerheblich, dass die Klägerin ihren dargelegten Krankheitszustand am 24. und 25.02.2021 bislang nicht glaubhaft gemacht hat. Die angekündigten Anlagen zur Beschwerdebegründung sind beim BFH nicht eingegangen.

Die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann der Klägerin nicht gewährt werden.

Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sie schuldlos daran gehindert war, die Beschwerde bis zum Ablauf des 24.02.2021 zu begründen. Dass sie aus Krankheitsgründen daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO noch am 24.02.2021 zu formulieren und rechtzeitig an den Bundesfinanzhof zu übermitteln, entschuldigt nach der Rechtsprechung nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die -insoweit unerhebliche- misslungene rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags am letzten möglichen Tag[3].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. November 2021 – VIII B 23/21

  1. BFH, Beschlüsse vom 21.07.2005 – X B 66/05, BFH/NV 2005, 1862; vom 23.11.2004 – X B 94/04[]
  2. vgl. BFH (GrS), Beschluss vom 01.12.1986 – GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH, Beschluss vom 13.05.2011 – VIII B 120/10, BFH/NV 2011, 1524, Rz 3[]
  3. vgl. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1524, Rz 4; vom 09.08.2011 – VIII B 48/11, BFH/NV 2011, 1911, Rz 3[]