Bei einem im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines[1] Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar[2].

Ein sachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten[3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. März 2022 – IX B 18/21