Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze, insbesondere die Bundesgesetze, kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen[1]. Im Hinblick auf die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO gilt dies umso mehr, als das Ruhen des Verfahrens von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst beantragt worden ist.

Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten auf die Vorschrift des § 251 Satz 2 ZPO ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Ein etwaiges Versäumnis des Berufungsgerichts wäre nicht geeignet, das Verschulden der Klägerin auszuräumen. Denn deren Prozessbevollmächtigte mussten die Rechtslage kennen oder sich diese Kenntnis rechtzeitig verschaffen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine irrige Rechtsauffassung vom Gericht veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2012 – XI ZB 8/12