Die für die Besetzung einer Notarstelle zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden. Fällt der für die Besetzung in Aussicht genommene Bewerber weg, muss die Stelle nicht mit einem zuvor ausgefallenen Bewerber besetzt werden, der die Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz nicht erfüllt.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers[1] erlöscht, wenn das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren rechtswirksam aus sachlichem Grund abgebrochen wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherrn nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen[2]. Unsachlich sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen[3]. Allerdings müssen die von dem Verfahren Betroffenen über den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen.
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amtsstellen der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden[4]. Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 BNotO oder aus den §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle[5].
Im vorliegenden Fall wurde zwar dem Bewerber die Beendigung des Auswahlverfahrens nicht ausdrücklich mitgeteilt, doch erlangte er tatsächlich davon Kenntnis, als die Stelle im Justizministerialblatt ein zweites Mal ausgeschrieben wurde und er sich erneut bewarb. Einzelheiten über die durch Aktenvermerk hinreichend dokumentierten Gründe des Abbruchs konnte der Bewerber durch Akteneinsicht erfahren[6].
Bei der Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und neu auszuschreiben, durfte berücksichtigt werden, dass der Übertragung der Notarstelle auf den Bewerber Belange der geordneten Rechtspflege nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO entgegenstanden. Zu dem für die Bewerbung maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Bewerber nämlich die im Bereich seines Amtssitzes in G. geltende Mindestverweildauer von fünf Jahren noch nicht erfüllt, denn er hatte die ihm zugewiesene Amtsstelle erst ein Jahr und acht Monate inne.
Die Berufung auf die Mindestverweildauer berührt zwar die Rechte des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit, jedoch ist dieser Eingriff auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege zulässig.
Weder durch die Bundesnotarordnung noch durch das Grundgesetz wird einem Bewerber ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimmten Notarstelle gewährt. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung bei Vorlage mehrerer Bewerbungen nicht nur die Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr hängt ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch und vorrangig davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang stünde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt[7]. Es hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessens, dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt[8]. Durch die ausreichend lange Verweilzeit des Notars an seinem Amtssitz soll eine persönliche Kontinuität der Amtsführung sichergestellt und hierdurch das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Amtsausübung des Notars gefördert werden. Durch die Beständigkeit der Amtsführung wächst die Vertrautheit des Notars mit den Besonderheiten seines Amtsbereichs, was zur Steigerung der Qualität der vorsorgenden Rechtspflege beitragen kann. Die Voraussetzung einer Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz vor Übernahme einer anderen Notarstelle dient daher regelmäßig den Belangen einer geordneten Rechtspflege, die mangels weniger belastender Mittel auch erforderlich ist.
An der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ändert sich im Ergebnis nichts, wenn ein Notar – wie im vorliegenden Fall – die Verlegung seines Amtssitzes in ein anderes Bundesland erstrebt[9]. Stimmt das abgebende Land der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung einer Notarstelle Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer Mindestverweildauer dient dann zwar nicht aus Sicht des aufnehmenden, wohl aber weiterhin aus Sicht des abgebenden Landes dem Gemeinwohlbelang der Wahrung einer geordneten Rechtspflege. Ein länderübergreifender Bestellungswechsel hat nicht nur unverändert Auswirkungen auf die Kontinuität der Amtsführung an dem betroffenen Amtssitz, sondern berührt überdies die finanziellen Belange des abgebenden Landes, weil ihm die während des Anwärterdienstes erbrachte Ausbildungsleistung nur eingeschränkt zugutekommt. Ein solcher Wechsel kann zudem nachteilige Auswirkungen auf die Altersstruktur innerhalb des gesamten Notariats eines Landes haben. Diese Rechtspflegebelange eines anderen Landes werden durch das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zu einem Gemeinwohlgut, das auch durch die Justizverwaltung des ausschreibenden Landes berücksichtigt werden darf. Die im Verhältnis der Länder untereinander geschuldete Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verbietet es, einem Land mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Land trotz hinreichender Informationen zu beachten[10]. Einer näheren Prüfung von sachlichen Gründen für die Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz bedurfte es danach nicht, nachdem die Rheinische Notarkammer nach Abstimmung mit der Landesjustizverwaltung in Nordrhein-Westfalen mitgeteilt hatte, dass die Stelle in G. jedenfalls nicht eingezogen werde und die Erfüllung der Mindestverweildauer beachtlich sei. Auch der Beklagte verlangt eine Mindestverweildauer im Erstamt von fünf Jahren und im Folgeamt von vier Jahren vor einem Amtswechsel. Die Justizverwaltung eines Bundeslandes ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet und in der Regel auch nicht in der Lage, durch ihre Personalpolitik die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in allen Bundesländern zu gewährleisten[11]. Doch war der Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des bundesfreundlichen Verhaltens[12] befugt, das Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen, dass der Bewerber die Stelle in G. weiterhin innehat, zu berücksichtigen.
Der Bewerber kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sein Amt nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO vorübergehend niederlegen könne. Von dieser Möglichkeit hat er tatsächlich nicht Gebrauch gemacht. Er muss sich daher im Bewerbungsverfahren auch gefallen lassen, dass bei der Besetzungsentscheidung die Belange des Landes, dem die innegehabte Stelle zuzurechnen ist, Berücksichtigung finden.
Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der zwischenzeitlich potentiell erweiterte Bewerberkreis im Rahmen einer neuen Ausschreibung berücksichtigt wird. Der Bewerber kann keine Rechte hieraus für sich herleiten, weil er die Mindestverweildauer nicht erfüllte.
Bundesgerichshof, Beschluss vom 25. November 2013 – NotZ(Brfg) 9/13
- vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f., und NVwZ-RR 2000, 172[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2012 – NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN, und NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24[↩]
- vgl. BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 27, und NVwZ-RR 2000, 172, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12.07.2011 – 1 BvR 1616/11, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 2/12, aaO Rn. 5[↩]
- vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23 mwN[↩]
- st. Rechtspr. vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2011 – NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.1993 – NotZ 60/92, DNotZ 1994, 333, zu § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2011 – NotZ(Brfg) 1/11, aaO Rn. 14[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 13/02, ZNotP 2003, 154[↩]
- vgl. BVerfG aaO[↩]







