Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Anhörungstermin zwar kurzfristig, aber noch so rechtzeitig unterrichtet wird, dass er das Gericht über seine geplante Teilnahme informieren könnte, er dies aber unterlässt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, im Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Die Abschiebungsanordnung ist seit Januar 2018 vollziehbar. Die beteiligte Behörde nahm den Betroffenen am Vormittag des 25.06.2019 in Gewahrsam und stellte einen Haftantrag an das Amtsgericht Hamburg. Dieses setzte ausweislich der vom Landgericht Hamburg in Bezug genommenen Ladung einen Anhörungstermin auf 13.45 Uhr (und nicht, wie in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, auf 13.30 Uhr) desselben Tages fest. Davon erlangte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen durch einen Anruf seiner – per Telefax vom Amtsgericht um 12.17 Uhr benachrichtigten – Kanzlei gegen 13.00 Uhr Kenntnis. Er teilte dem Amtsgericht jedoch weder mit, dass er an dem Anhörungstermin teilnehmen wolle, noch stellte er einen Antrag auf Terminsverlegung. Das Amtsgericht führte sodann ausweislich des durch den Vermerk der zuständigen Richterin vom 25.06.2019 ergänzten Protokolls die Anhörung des Betroffenen zum angesetzten Zeitpunkt durch. Im Anschluss hat es gegen den Betroffenen antragsgemäß Haft zur Sicherung der Überstellung bis längstens 5.07.2019 angeordnet[1]. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen erschien erst kurz nach der Verkündung dieses Beschlusses beim Amtsgericht. Die nach am 4.07.2019 erfolgter Entlassung des Betroffenen noch auf Feststellung gerichtete Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss hat das Landgericht Hamburg zurückgewiesen[2].
Die daraufhin erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen wies der Bundesgerichtshof nun als unbegründet zurück; der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig und nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung nach Italien zu überstellen. Insbesondere die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht liege nicht vor:
Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht[3].
Vorliegend hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung nicht vereitelt. Zwar ist die Terminsnachricht hier erst sehr kurzfristig erfolgt. Ein Rechtsanwalt ist aber gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass er in geeigneter Weise von seiner Kanzlei über eilige Eingänge unterrichtet wird[4]. Eine solche Unterrichtung ist hier so rechtzeitig erfolgt, dass auf Anweisung des Verfahrensbevollmächtigten dem Gericht hätte mitgeteilt werden können, dass er an der Anhörung teilnehmen werde und entweder auf ihn gewartet oder der Termin verlegt werden solle, falls er sich verspäte. Das Haftgericht ist grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag zu einer Verlegung des Termins verpflichtet[5].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2024 – XIII ZB 67/20
- AG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2019 – 219g XIV 206/18[↩]
- LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2020 – 329 T 40/19[↩]
- vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 25.04.2022 – XIII ZB 50/21, NVwZ-RR 2022, 885 Rn. 6; vom 28.02.2023 – XIII ZB 70/21, Asylmagazin 2023, 275 Rn. 9; vom 12.09.2023 – XIII ZB 49/20 6; vom 05.12.2023 – XIII ZB 15/23 7; vom 11.06.2024 – XIII ZB 35/21 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2022 – XIII ZB 11/20 7[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 15.12.2020 – XIII ZB 28/20 18; vom 23.02.2021 – XIII ZB 12/19 17; vom 11.06.2024 – XIII ZB 35/21 14[↩]








