Ablaufende Fristen – und Störungen in der EDV-Anlage

Zwar stellen nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern[1].

Ablaufende Fristen – und Störungen in der EDV-Anlage

Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen aber insoweit nicht ausgeräumt: Der Kläger hatte vorgetragen, dass seine Prozessbevollmächtigte am 25.02.2013 mehrere Schriftsatzfristen in schwierigen Verfahren mit zeitaufwendiger Vorbereitung zu wahren gehabt habe. Bereits am späten Nachmittag seien Probleme mit der Spracherkennung aufgetreten, so dass sie an diesem Tag ihre Schriftsätze mindestens drei- bis fünfmal habe korrigieren und überarbeiten müssen.

Ist die technische Störung an diesem Tage somit nicht erst bei der Fertigstellung der streitgegenständlichen Berufungsbegründung aufgetreten, sondern bereits geraume Zeit zuvor, traf die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Pflicht, auch den Zeitaufwand für die Korrektur der Berufungsbegründung oder für deren Erstellung auf anderem Wege zu berücksichtigen, um gleichwohl deren rechtzeitige Versendung per Telefax sicherzustellen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2015 – V ZB 75/13

  1. BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – – XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 Rn. 9; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1439, 1440; Hk-ZPO/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 30; PG/Milger, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rn. 63; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 unter „Technische Störung“[]