Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts widerlegbar vermutet, wenn der Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung[1] in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war (§ 882b ZPO).

Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden[2]. Darlegungsund beweispflichtig ist insoweit der betroffene Rechtsanwalt.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Rechtsanwalt schon seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Der Anwaltsgerichtshof hat trotz mangelhaften Vortrags zugunsten des Rechtsanwalts unterstellt, dass drei der vier Forderungen, welche den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, im Zeitpunkt des Widerrufs erledigt gewesen seien. Hinsichtlich der vierten Forderung, der Forderung der i. AG, hat der Rechtsanwalt in erster Instanz ohne Angabe von Einzelheiten behauptet, eine Absprache mit dem Gläubiger getroffen zu haben[3]. In der Begründung des Zulassungsantrags behauptet der Rechtsanwalt, der Zeuge W. habe versprochen, auf die Vollstreckung zu verzichten. Diesem nach wie vor sehr vagen, nicht mit Einzelheiten zu Zeit und Inhalt der getroffenen Vereinbarung unterlegten Vortrag kann nicht entnommen werden, dass die Forderung der genannten Gläubigerin, die einer der vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lag, bereits im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erledigt war. Ein Beweisantritt vermag den erforderlichen Sachvortrag des Rechtsanwalts nicht zu ersetzen.
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögensund Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren[4]. Das ist hier nicht erfolgt.
Der Vermögensverfall des Rechtsanwalts gefährdete im vorliegenden Fall auch die Interessen der Rechtsuchenden:
Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden 16 Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern[5]. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen[6].
Der Rechtsanwalt verweist darauf, dass er niemals Fremdgeld nicht abgeführt habe. Der ihm vorgeworfene Fall aus dem Jahr 2010 sei auf ein Missverständnis nach Ende seiner damaligen Sozietät mit einem Rechtsanwalt M. K. zurückzuführen. Das mag sein, reicht aber nicht aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 69/19
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.06.2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2002 AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16.10.2019 AnwZ (Brfg) 28/19 6[↩]
- Beweis: Zeuge W.[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.01.2017 AnwZ (Brfg) 61/16 4 mwN; vom 21.12 2018 AnwZ (Brfg) 33/18 10; st. Rspr.[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.12 2017 AnwZ (Brfg) 11/17 15; vom 21.02.2018 AnwZ (Brfg) 72/17 12; vom 05.03.2018 AnwZ (Brfg) 52/17 8; vom 21.12 2018 AnwZ (Brfg) 33/18 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.12 2017, aaO Rn. 17 mwN; vom 21.12 2018, aaO[↩]