Nachweis der Bestellung eines Einvernehmensanwalts

Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann bei bestehendem Vertretungszwang nur dann wirksam Prozesshandlungen vornehmen, wenn er im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handelt und das Einvernehmen bei der ersten Prozesshandlung schriftlich nachgewiesen wird.

Nachweis der Bestellung eines Einvernehmensanwalts

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich nach § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln.

Ebenfalls nach § 62 Abs. 4 FGO vertretungsbefugt sind europäische Rechtsanwälte, die nach § 2 EuRAG im Inland niedergelassen sind. Europäische Anwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben –dienstleistender europäischer Rechtsanwalt i.S. von § 25 Abs. 1 EuRAG–, können nach § 28 Abs. 1 EuRAG in gerichtlichen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln (Einvernehmensanwalt). Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG).

Im Streitfall hat die in Budapest zugelassene Rechtsanwältin Dr. A zwar Rechtsanwalt Dr. B als Einvernehmensanwalt benannt. Sie hat das Einvernehmen jedoch entgegen § 29 Abs. 1 EuRAG nicht nachgewiesen. Dies führt dazu, dass die Rechtshandlung gemäß § 29 Abs. 3 EuRAG unwirksam und die Revision unzulässig ist[1].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Juli 2013 – III R 31/12

  1. BFH, Beschluss vom 30.12.2004 – II R 2/04, BFH/NV 2005, 718; BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 – 7 B 64/05; BSG, Beschluss vom 15.06.2010 – B 13 R 172/10 B, Sozialrecht 4-1500 § 73 Nr. 7[]